Europäischer Feuerwaffenpass
Die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr in einen Schengen-Staat erfordert einen europäischen Feuerwaffenpass (EuFWP).
Dieser wird ausgestellt für bewilligungspflichtige und meldepflichtige Feuerwaffen (z. Bsp. Kugelgewehre, kombinierte Waffen, Schrotflinten, Revolver, Pistolen usw.) und sofern der Antragsteller seine Berechtigung an der Feuerwaffe glaubhaft machen kann (Jagd oder Sport).
Was braucht es für einen EuFWP?
- Schriftlicher Antrag (vorgegebenes Formular verwenden);
- Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- Zwei aktuelle Passfotos.
- Originalauszug aus dem schweizerischen Strafregister braucht
es nicht mehr.
Wie kommt man zum EuFWP?
Der Antrag mit allen Beilagen ist an folgende Adresse einzusenden:
Kantonspolizei Solothurn
Waffenbüro
Werkhofstrasse 33
4500 Solothurn
Telefon 032 627 71 11
Was kostet der EuFWP?
Die Erstausstellung kostet nach Gebührentarif CHF 150.
Jede Änderung (Waffennachtrag, Adressänderung usw.) kostet CHF 50.
Daher wird empfohlen, alle Waffen, die vom Antragssteller jemals im Ausland in den Einsatz kommen könnten, auf dem ersten Gesuch zu deklarieren. Es können maximal 13 Waffen eingetragen werden.
Will man mehr als 13 Waffen eintragen, wird ein zweiter EuFWP erstellt. Dies benötigt dann ein weiteres Passfoto und die Kosten betragen somit CHF 300.
Gültigkeit des EuFWP?
Er berechtigt zum mehrmaligen zollfreien, vorübergehenden Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von zwei Feuerwaffen (2 Jagd- oder Sportwaffen, oder je 1 Jagd- oder Sportwaffe), sowie der dazugehörenden Munition. Weitere Waffen sind anzumelden und zollrechtlich zu veranlagen.
Die Gültigkeitsdauer des EFWP ist 5 Jahre und kann maximal zweimal für jeweils 2Jahre verlängert werden. Somit kosten zwei Verlängerungen à 2 Jahre CHF 200.
Hinweis:
Aus Kostengründen sollte nach 5 Jahren keine Verlängerung, sondern ein neuer EuFWP beantragt werden.
Was braucht es sonst?
Zusätzlich zum EuFWP ist eine Einladung mitzuführen, mit der glaubhaft zu machen ist, dass der EuFWP–Besitzer an einer Jagd- oder Sportveranstaltung teilnehmen wird.
Abklären, ob das Zielland weitere Voraussetzungen oder Restriktionen vorsieht.
In einen Staat ausserhalb des Schengen-Raumes
Für nicht Feuerwaffen sowie Ausfuhren in einen Staat ausserhalb des Schengen-Raumes ist das SECO für die Bewilligung zuständig:
Zuständige Stelle für Jagd-, Sportwaffen, Imitations- und Soft-Air-Waffen:
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Exportkontrollen / Industrieprodukte
CH-3003 Bern
Tel. +41 58 462 68 50
E-Mail: licensing@seco.admin.ch