Technische Hilfsmittel zum jagdlichen Schiessen
Diverse Hilfsmittel haben sich auf dem Markt etabliert.
Im Speziellen geht es um Zielhilfen bei Dunkelheit und um Schalldämpfer.
Aber längst sind nicht alle Hilfsmittel erlaubt. Was gilt im Kanton Solothurn?
Nachtsichtzielgeräte
Bezügliche dem Stand der Diskussion betreffend Ausnahmebewilligungen für den Einsatz von Nachtzielgeräten verweist der VS von RJSo auf das Merkblatt «Ausnahmebewilligung Nachtsichtzielgeräte» des Amts für Wald, Jagd und Fischerei.
Kurz zusammengefasst:
- Es werden grundsätzlich nur Ausnahmebewilligungen in Revieren mit regelmässigem Schwarzwild- und/oder Dachsvorkommen erteilt.
- Nachtsichtzielgeräte dürfen nur ausserhalb des Waldes eingesetzt werden.
- In speziellen Fällen kann die Fachstelle die Auflagen temporär anpassen (z. B. Ausdehnung auf gewisse Waldgebiete).
- In Revieren mit nur sporadischem und insgesamt geringem Wildschweinevorkommen werden keine Bewilligungen erteilt.
Es gilt der Grundsatz:
Die Nutzung von Nachtzielgeräten muss eine Ausnahme bleiben. Der Einsatz von Nachtzielgeräten muss dort Anwendung finden, wo die Vergrämung der Wildsauen stattfinden soll, nämlich ausserhalb des Waldes. Dahinter steht auch die Führung von RJSo.
Beschaffung eines Nachtsichtzielgerätes
Jagdberechtigte benötigen drei Voraussetzungen, wenn im Kanton Solothurn ein Nachtsichtzielgerät resp. ein aufgesetztes Vorsatzgerät legal für die Ausübung der Jagd verwendet wird:
1. Absolvierung des Kurses «Einsatz verbotener Hilfsmittel auf der Jagd».
Die einmalige Teilnahme an der Schulung ist Voraussetzung für die Ausstellung einer Ausnahmebewilligung für die Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts (Erstgesuch und Verlängerung bestehender Bewilligungen).
2. Eine jagdrechtliche Ausnahmebewilligung der kantonalen Jagdbehörde.
3. Eine waffenrechtliche Bewilligung der Kantonspolizei.
Mit der Verfügung «Bewilligung für die Verwendung verbotener Hilfsmittel (Nachtsichtzielgerät)» seitens des AWJF bekommt man das Formular 3003 der Kantonspolizei Solothurn zur Beantragung der waffenrechtlichen Ausnahmebe-willigung eines Nachtsichtzielgerätes.
Dieses Formular muss mit folgenden Beilagen ergänzt werden:
- Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte.
- Auszug aus dem schweizerischen Strafregister im Original braucht es nicht mehr.
Alles zusammen muss auf dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeiposten der Polizei Kanton Solothurn persönlich abgegeben werden.
Schalldämpfer
Die Rechtsgrundlagen sind:
- Mit der Revision des schweizerischen Jagdgesetzes im Jahr 2024/25 ist der Einsatz von Schalldämpfern nicht mehr als verbotenes Waffenzubehör aufgelistet. Jedoch bleibt der Schalldämpfer nach Waffengesetz ein verbotenes Waffenzubehör. Die Jagd wird als achtenswerter Grund zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb eines Schalldämpfers anerkannt.
- Der Schalldämpfer darf im Kanton Solothurn weiterhin auf der Jagd im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden.
- Ab 1. Februar 2025 benötig man für den Einsatz des Schalldämpfers auf der Jagd keine jagdrechtliche Ausnahmebewilligung mehr.
- Der Besuch der Schulung für den Einsatz verbotener Hilfsmittel auf der Jagd ist für den Einsatz eines Schalldämpfers freiwillig.
Beschaffung eines Schalldämpfers
Der Weg zu einem Schalldämpfer ist wie folgt:
1. Die waffenrechtliche Ausnahmebewilligung der Kantonspolizei.
Siehe oben bei der Beschaffung eines Nachtsichtzielgerätes.
Beim Einsatz von Schalldämpfern ist zu beachten
- Die Waffe ist immer einzuschiessen. Mit oder ohne Schalldämpfer verändert sich die Schusslage.
- Die Schalldämpfer sind regelmässig (oft) zu reinigen; speziell auch nach Regen zu trocknen. Es bilden sich starke Rückstände im Schalldämpfer, die im Zusammenspiel mit Wasser auch sehr aggressiv auf das Material des Schalldämpfers auswirken.
- Die Schalldämpfer müssen enorme Belastungen aushalten, daher ist ihre richtige Pflege enorm wichtig.
Nachtsichtgeräte
Reine Beobachtungsgeräte auf elektronischer Basis sind erlaubt.
Es gibt zwei Arten von Geräten, die sich in der Technik der Bildaufbereitung unterscheiden.
1. Nachtsichtgerät
Nachtsichtgeräte arbeiten mit Restlichtverstärker. Die Strahlen der wenigen Restlichter in der Nacht werden durch Hochspannung im Vakuum beschleunigt. Dies beschleunigten Elektronen treffen auf einem Leuchtschirm (eine Art Bildschirm) auf. Durch die Fluoreszenz ergibt sich das typische grünliche Bild auf dem Bildschirm.
Eine Einschränkung besteht. Wenn kein oder nur sehr schwaches Restlicht vorhanden ist, braucht es eine zusätzliche Aufhellung mittels eines Infrarotstrahlers.
Das Bild ist deutlich und das Ansprechen von Wild gelingt perfekt. Bei Geweihträgern ist der Kopfschmuck sichtbar; im Gegensatz zum Wärmebild.
Wichtig ist: Ein Nachtsichtgerät verträgt kein Tageslicht!
Die zweite Technologie ist die Wärmebildtechnik.
2. Wärmebildkameras
Wärmebildkameras arbeiten auf der Basis der Thermografie. Alle Gegenstände strahlen Wärme ab, in Form von Infrarotstrahlen. Eine Wärmebildkamera misst diese abgestrahlte Energie. Sie wird gebündelt und auf einen Detektor-Chip übertragen. Der Prozessor in der Kamera wandelt die Signale (mathematisch) in eine farbige Darstellung, die auf einem Bildschirm abgebildet wird.
Jede Temperatur bekommt eine andere Farbe, was dann die typischen Wärmebilder ergibt.
Das Bild ist deutlich, aber aus farbigen Pixeln erstellt. Das Ansprechen von Wild gelingt ausgezeichnet. Bei Geweihträgern ist der Kopfschmuck nicht sichtbar, da dieser aus lebloser Masse besteht, die sich meist kaum bis gar nicht von der Umgebungstemperatur unterscheidet.
Wichtig ist: Dafür kann eine Wärmbildkamera problemlos auch bei Tageslicht eingesetzt werden, z. B. um Tierkörper zu lokalisieren oder auch Schweissspuren zu finden.
Künstliche Lichtquellen
Die Verwendung künstlicher Lichtquellen wird unter Auflagen bewilligt für:
- Die nächtliche Bejagung von Wildschweinen auf Ansitz oder der Pirsch.
- Sowie die nächtliche Bejagung von Dachs, Fuchs und Marder nur auf dem Ansitz.
Die technischen Bedingungen sind aus der amtlichen Verfügung ersichtlich.